E-Rechnung in der Praxis: Pflicht oder nicht?
Seit 2025 gelten für Unternehmen neue Regeln zur E-Rechnung, und seitdem fragen sich auch Praxen, ob sie davon betroffen sind. Die Antwort hängt davon ab, wem du eine Rechnung schreibst und wofür. Dieser Beitrag geht die Fälle der Praxis durch, mit den Paragrafen zum Nachlesen.
Die Kurzfassung
- Rechnung an einen Patienten für die Behandlung: keine E-Rechnung. Die Pflicht gilt nur für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen.
- Steuerfreie Heilbehandlungen: Die Vorschrift gilt nur, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Dazu gehört § 4 Nummer 14: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die zum Beispiel als Heilpraktiker oder Physiotherapeut durchgeführt werden. Ob deine Leistung steuerfrei ist, klärst du mit deiner Steuerberatung.
- Steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen, zum Beispiel ein Kurs oder ein Vortrag für eine Firma: Hier gilt die E-Rechnung, mit Übergangsfristen.
Was eine E-Rechnung ist
Eine E-Rechnung ist nach § 14 Absatz 1 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, etwa als gewöhnliches PDF, ist keine E-Rechnung. Das Gesetz nennt sie „sonstige Rechnung“.
Wann die Pflicht gilt
Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UStG ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen, wenn
- die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird und
- der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.
Das gilt nach dem Satz davor nur, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist.
Was das für deine Praxis heißt
| Fall | E-Rechnung? |
|---|---|
| Behandlung einer Patientin oder eines Patienten für den privaten Bereich | Nein, die Leistung geht nicht an ein Unternehmen |
| Steuerfreie Heilbehandlung (§ 4 Nummer 14 UStG) | Nach dem Gesetzeswortlaut nein, steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 sind ausgenommen |
| Steuerpflichtiger Kurs oder Vortrag für ein Unternehmen | Ja, mit den Übergangsfristen unten |
| Rechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV) | Kann immer als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden |
| Rechnung als Kleinunternehmer (§ 34a UStDV) | Kann immer als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden |
Die Übergangsfristen
Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, regelt § 27 Absatz 38 UStG: Die Rechnung darf auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, zum Beispiel als PDF per E-Mail:
- bis 31. Dezember 2026 für Umsätze der Jahre 2025 und 2026,
- bis 31. Dezember 2027 für Umsätze des Jahres 2027, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
Für Umsätze ab dem 1. Januar 2028 enthält die Übergangsregelung keine Ausnahme mehr.
Beim Gesamtumsatz zählen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 11 bis 29 UStG nicht mit, also auch Heilbehandlungen nach Nummer 14 (§ 19 Absatz 2 UStG). Wie dein Gesamtumsatz im Einzelnen zu rechnen ist, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe, ob du steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen erbringst. Wenn nicht, brauchst du für deine Behandlungen nichts umzustellen.
- Sprich mit deiner Steuerberatung, ob deine Leistungen steuerfrei sind und ob du Kleinunternehmer bist.
- Wenn du Rechnungen an Unternehmen schreibst, frage in deiner Software nach, ob sie E-Rechnungen ausstellen kann, bevor das Jahr 2028 beginnt.
Stand dieses Beitrags: 18. Oktober 2026. Gesetze ändern sich, deshalb sind die Paragrafen verlinkt. Dieser Beitrag beschreibt, was im Gesetz steht, und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Quellen: § 14 UStG, § 27 UStG, § 19 UStG, § 4 UStG, § 33 UStDV, § 34a UStDV.
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