Rechnung Steuerrecht · 4 Min. Lesezeit

E-Rechnung in der Praxis: Pflicht oder nicht?

Seit 2025 gelten für Unternehmen neue Regeln zur E-Rechnung, und seitdem fragen sich auch Praxen, ob sie davon betroffen sind. Die Antwort hängt davon ab, wem du eine Rechnung schreibst und wofür. Dieser Beitrag geht die Fälle der Praxis durch, mit den Paragrafen zum Nachlesen.

Die Kurzfassung

Was eine E-Rechnung ist

Eine E-Rechnung ist nach § 14 Absatz 1 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, etwa als gewöhnliches PDF, ist keine E-Rechnung. Das Gesetz nennt sie „sonstige Rechnung“.

Wann die Pflicht gilt

Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UStG ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen, wenn

  1. die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird und
  2. der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Das gilt nach dem Satz davor nur, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist.

Was das für deine Praxis heißt

FallE-Rechnung?
Behandlung einer Patientin oder eines Patienten für den privaten BereichNein, die Leistung geht nicht an ein Unternehmen
Steuerfreie Heilbehandlung (§ 4 Nummer 14 UStG)Nach dem Gesetzeswortlaut nein, steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 sind ausgenommen
Steuerpflichtiger Kurs oder Vortrag für ein UnternehmenJa, mit den Übergangsfristen unten
Rechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV)Kann immer als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden
Rechnung als Kleinunternehmer (§ 34a UStDV)Kann immer als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden

Die Übergangsfristen

Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, regelt § 27 Absatz 38 UStG: Die Rechnung darf auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, zum Beispiel als PDF per E-Mail:

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2028 enthält die Übergangsregelung keine Ausnahme mehr.

Beim Gesamtumsatz zählen steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 11 bis 29 UStG nicht mit, also auch Heilbehandlungen nach Nummer 14 (§ 19 Absatz 2 UStG). Wie dein Gesamtumsatz im Einzelnen zu rechnen ist, klärst du mit deiner Steuerberatung.

Was du jetzt tun kannst

  1. Prüfe, ob du steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen erbringst. Wenn nicht, brauchst du für deine Behandlungen nichts umzustellen.
  2. Sprich mit deiner Steuerberatung, ob deine Leistungen steuerfrei sind und ob du Kleinunternehmer bist.
  3. Wenn du Rechnungen an Unternehmen schreibst, frage in deiner Software nach, ob sie E-Rechnungen ausstellen kann, bevor das Jahr 2028 beginnt.

Stand dieses Beitrags: 18. Oktober 2026. Gesetze ändern sich, deshalb sind die Paragrafen verlinkt. Dieser Beitrag beschreibt, was im Gesetz steht, und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Quellen: § 14 UStG, § 27 UStG, § 19 UStG, § 4 UStG, § 33 UStDV, § 34a UStDV.

Weiterlesen: Rechnung für Privatpatienten: Pflichtangaben und Muster

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Jan Ludwig

Physiotherapeut (IFK-Mitglied M91253) und Gründer von PraxisBilanz. Entwickelt Buchhaltungssoftware für Therapeuten – aus eigener Praxiserfahrung.